26. Januar 2015
Der zweite Schritt zur Strommarktöffnung muss bald kommen
Die Handelskammer beider Basel steht hinter dem zweiten Bundesbeschluss zur Strommarktöffnung. Dieser ist nötig und ebnet den Weg zur besseren Integration der Schweiz in den europäischen Strommarkt. Jedoch sind viele Einzelheiten auf Verordnungsebene noch zu regeln.
Komplette Strommarktöffnung nötig – aber nicht sofort
Entsprechend den Signalen der EU ist die vollständige Marktöffnung Grundvoraussetzung für ein Stromabkommen mit ihr. Da ein solches Abkommen schon jahrelang in Vorbereitung ist, erachtet es die Handelskammer als notwendig, die Marktöffnung zum Abschluss zu bringen, gleichzeitig ist sie ebenso davon überzeugt, dass ein überhastetes Vorgehen nicht erforderlich ist.
Der zweite Schritt der Marktöffnung wird begrüsst und unterstützt. Dieser ist in Abstimmung mit einem Stromabkommen mit der EU zu vollziehen.
Das WAS-Modell ist umstritten
Wenn eine komplette Liberalisierung des Strommarktes erfolgen soll, bleibt die Frage, weshalb ein Wahlmodell der abgesicherten Stromversorgung (WAS-Modell) nötig ist. Denn damit wird ein zweigeteilter Markt aufrechtgehalten. Dies macht wenig Sinn, denn sollten gegenüber den Preisen der Grundversorgung die Marktpreise für Strom steigen (und davon kann zumindest zeitweise ausgegangen werden), ist ein markanter Wechsel in die Grundversorgung absehbar. Damit wird die Idee des freien Marktes ad absurdum geführt.
Bei den Energieversorgern führt dies wiederum zu bedeutendem administrativem Aufwand. Bei den Endverbrauchern ist eine Überforderung bei der Entscheidungsfindung zu befürchten und damit eine Relativierung des Aufwand-Nutzen-Verhältnisses.
Ebenfalls ist zu beachten, dass für Versorger die Strombeschaffung zu einem willkürlichen Akt wird, da die Verteilung der Markt- und grundversorgten Kunden alljährlich wechseln kann.
Die Handelskammer steht dem WAS-Modells eher kritisch gegenüber.
In den Ausführungsbestimmungen zum StromVG sind die Modalitäten des WAS-Modells klar zu definieren. Dies gilt vor allem für die anrechenbaren Kosten. Siehe hierzu nächsten Abschnitt.
Die anrechenbaren Kosten sind noch zu definieren
Da der Stromkunde durch seinen allfälligen Wechsel Kosten generiert, die in direktem Zusammenhang mit dem Gesetz stehen, sollten diese entsprechend angerechnet werden können.
Auch wenn dies ein Balanceakt zwischen der gerechten Aufteilung der Kosten und der Vermeidung einer marktbehindernden Wirkung darstellt.
Beispielsweise sind dies Kosten für den zusätzlichen Messaufwand oder für zusätzliche Ausgleichsenergie bei Standardlastprofilen.
Die Ausführungsbestimmungen müssen festlegen, welche Kosten als anrechenbar gelten. Andernfalls ist zu bestimmen, wer diese neu generierten Kosten tragen soll.
Weitere Punkte, die es in der nachgelagerten Gesetzgebung anzupassen gilt
Gemäss StromVG ist den Kunden im WAS-Modell bei Kapazitätsengpässen die Netzkapazität mit Vorrang zur Verfügung zu stellen. Damit werden Grossverbraucher, welche vitale Dienstleistungen erbringen und auf den Netzzugang angewiesen sind, in der Erfüllung ihres Auftrages gefährdet. Hierzu zählen Spitäler, Wasserversorgung aber auch gewisse Industriebetriebe.
Der Vorbehalt des Vorrangs für WAS-Kunden ist zu streichen, im Mindesten aber zu Gunsten vitaler Dienstleistungserbringer anzupassen.
Mit diesem zweiten Schritt wird die vollständige Strommarktliberalisierung angestrebt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass einige heute akzeptierte Instrumente obsolet bzw. marktfern werden. Hierzu zählen wir (nicht abschliessend) die Festlegung der maximalen Wasserzinsen, die finanzielle Förderung der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien oder überhöhte Konzessionsabgaben für Stromproduzenten.
Nicht marktkonforme Gesetzgebungen und Leistungen sind zu überprüfen und entweder aufzuheben oder den neuen Bedingungen anzupassen.
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Stellungnahme zum Bundesbeschluss über die 2. Etappe der Strommarktöffnung
Bereichsleiter Raumplanung, Energie & Umwelt
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